Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Zubehör DP Werkzeugmaschinen GmbH
I. Geltungsbereich
1. Sämtliche Angebote und Lieferungen der DP Werkzeugmaschinen GmbH, Holzwiesenweg 10, 73635 Steinenberg, (nachfolgend: DP Werkzeugmaschinen GmbH) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und Zubehör (AGB) in ihrer jeweils neusten Fassung. Zusätzlich sind die AGB von DP Werkzeugmaschinen GmbH im Internet unter www.daiss-partner.de jederzeit frei abrufbar und können vom Besteller in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
2. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte über de Verkauf und Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass DP Werkzeugmaschinen GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB von DP Werkzeugmaschinen GmbH gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall-Sie von DP Werkzeugmaschinen GmbH schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DP Werkzeugmaschinen GmbH in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt
3. Die AGB gelten nur, wenn der Besteller oder Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person ist.
II. Zustandekommen von Verträgen
1. Die Angebote von DP Werkzeugmaschinen GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von DP Werkzeugmaschinen GmbH oder durch die Ausführung des Auftrages zustande.
2. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich mit DP Werkzeugmaschinen GmbH getroffene individuelle Vereinbarungen des Bestellers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) haben- soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen- in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder- wenn ein solcher nicht vorliegt- die schriftliche Bestätigung von DP Werkzeugmaschinen GmbH an den Besteller maßgeblich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die DP Werkzeugmaschinen
3. GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die DP Werkzeugmaschinen GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DP Werkzeugmaschinen GmbH maßgebend, im Falle eines Angebots von DP Werkzeugmaschinen GmbH mit zeitlicher Bedingung und fristgemäßer Annahme dieses Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
IV. Preis, Zahlung und Vorkasse
1. Die Preise gelten grundsätzlich in Euro ab Werk, einschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche in- und ausländischen Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind vom Besteller zu tragen.
2. Rechnungen sind nach Rechnungseingang beim Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ohne Abzug, soweit keine anderen Zahlungskonditionen mit dem Besteller vereinbart sind. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto von DP Werkzeugmaschinen GmbH maßgeblich
3. AB Fälligkeit der Zahlung ist DP Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, vom Besteller vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 5% Zinsen zu verlangen. Ab Verzugseintritt ist DP Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist nicht, so hat DP Werkzeugmaschinen GmbH das Recht, vom Vertag zurückzutreten, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz statt Erfüllung der verlangen.
4. DP Werkzeugmaschinen GmbH verlangt bei einem nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und der Schweiz ansässigen Besteller Vorkasse. DP Werkzeugmaschinen GmbH liefert in diesem Fall daher erst nach vollständigem Zahlungseingang des Rechnungsbetrages bei DP Werkzeugmaschinen GmbH
V. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsunfähigkeit und Abtretung
Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen DP Werkzeugmaschinen GmbH ist ausgeschlossen, es sei den, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit DP Werkzeugmaschinen GmbH. Die Aufrechnung des Bestellers gegen Forderung von DP Werkzeugmaschinen
1. GmbH mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
2. Wird für DP Werkzeugmaschinen GmbH nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von DP Werkzeugmaschinen GmbH auf die Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so ist DP Werkzeugmaschinen GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und- gegebenenfalls nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann DP Werkzeugmaschinen GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen vom Besteller ohne die ausdrückliche Zustimmung von DP Werkzeugmaschinen GmbH nicht auf andere übertragen werden.
VI. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder im Falle der Ziffer IV.4 mit vollständigem Zahlungseingang des Rechnungsbetrages bei DP Werkzeugmaschinen GmbH, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben so wie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind und DP Werkzeugmaschinen GmbH diese Hindernisse nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von DP Werkzeugmaschinen GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen DP Werkzeugmaschinen GmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von DP Werkzeugmaschinen GmbH mindestens 10% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von DP Werkzeugmaschinen GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. DP Werkzeugmaschinen GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über
4. den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu Beliefern
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Lieferung erfolgt gemäß Auftragseingang.
7. Sofern der Liefergegenstand nicht verfügbar ist, weil DP Werkzeugmaschinen GmbH seinerseits von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden konnte, kann DP Werkzeugmaschinen GmbH vom Vertrag zurücktreten. DP Werkzeugmaschinen GmbH wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren und gegebenenfalls die Lieferung eines vergleichbaren Liefergegenstandes vorschlagen. Sofern kein vergleichbarer Liefergegenstand verfügbar ist, oder der Besteller keinen vergleichbaren Liefergegenstand wünscht, wird die etwaige vom Besteller bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme.
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DP Werkzeugmaschinen GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch DP Werkzeugmaschinen GmbH gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist DP Werkzeugmaschinen GmbH verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die diese verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
IIX. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung von DP Werkzeugmaschinen GmbH sowie zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich alle Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem DP Werkzeugmaschinen GmbH über den Betrag verfügen kann, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von DP Werkzeugmaschinen GmbH (§ 449 I BGB). Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
1. Die Einstellung einzelner Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
2. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Besteller auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an DP Werkzeugmaschinen GmbH abgetreten; DP Werkzeugmaschinen GmbH nimmt diese Abtretung an.
3. Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt von DP Werkzeugmaschinen GmbH- wie er in diesen AGB vorgesehen ist- in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.
IX. Verzug und Unmöglichkeit
1. Für den Eintritt des Lieferverzugs von DP Werkzeugmaschinen GmbH ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
2. Sollte DP Werkzeugmaschinen GmbH mit der Lieferung leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Besteller- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller steht es offen, einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen es sei denn die DP Werkzeugmaschinen GmbH kann einen geringeren Schaden nachweisen. Sowohl Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorliegender Ziffer IX.2. dieser AGB genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer DP Werkzeugmaschinen GmbH etwa gesetzten Frist und Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit gemäß Ziffer XII. Schadensersatz dieser AGB zwingend gehaftet wird.
3. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (s. Ziffer XI. Gewährleistungen dieser AGB) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von DP Werkzeugmaschinen GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller DP Werkzeugmaschinen GmbH zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz gelten macht. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch DP Werkzeugmaschinen GmbH zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz gelten macht oder vom Vertrag zurücktritt.
4. Gibt der Besteller innerhalb einer von DP Werkzeugmaschinen GmbH gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung machen.
5. Eine in Abs. IX.4. dieser AGB genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn DP Werkzeugmaschinen GmbH die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beidseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
6. Der Besteller kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten nicht im Falle einer nur unerheblichen Pflichtverletzung durch DP Werkzeugmaschinen GmbH. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von DP Werkzeugmaschinen GmbH nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XII. dieser AGB. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Mängelrüge
1. Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von DP Werkzeugmaschinen GmbH garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer X.1. dieser AGB geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen DP Werkzeugmaschinen GmbH ausgeschlossen.
XI. Gewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Mangels nimmt DP Werkzeugmaschinen GmbH bei fristgerechter Rüge nach Wahl von DP Werkzeugmaschinen GmbH die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes, soweit nicht anders vereinbart. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DP Werkzeugmaschinen GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet DP Werkzeugmaschinen GmbH 24 Monate ab Ablieferung der Ware.
2. Wurde von DP Werkzeugmaschinen GmbH eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass DP Werkzeugmaschinen GmbH eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzung der §§281 II BGB vorliegen, kann der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, letztere im Rahmen der Ziffer XII. dieser AGB verlangen.
3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung von Daiß Partner auf die Abtretung der Ansprüche, die DP Werkzeugmaschinen GmbH gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzt. Für den Fall, dass der Besteller seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leistet DP Werkzeugmaschinen GmbH Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
4. Der Besteller hat DP Werkzeugmaschinen GmbH nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
5. Im Übrigen ist DP Werkzeugmaschinen GmbH nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25% des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiben.
6. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von DP Werkzeugmaschinen GmbH.
7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist DP Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, die DP Werkzeugmaschinen GmbH entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8. DP Werkzeugmaschinen GmbH übernimmt keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, sofern sie nicht auf ein Verschulden von DP Werkzeugmaschinen GmbH zurückzuführen sind. DP Werkzeugmaschinen GmbH haftet nicht für Schäden an den gelieferten Maschinen, sofern der Besteller Umbauten der Maschinen vorgenommen hat oder diese mit anderen Geräten oder Maschinen verbunden hat, es sei denn, der Besteller weist nach, dass dieser Mangel der Maschine bereits bei der Übergabe an den Besteller vorhanden war.
Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen.
9. insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem Bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
XII. Schadensersatz
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und unmittelbar Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn DP Werkzeugmaschinen GmbH Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt habe.
• Abweichen von Ziffer XII.1. dieser AGB haftet DP Werkzeugmaschinen GmbH, gleich aus welchen Rechtsgrund, nur- und dies gilt auch dann, wenn DP Werkzeugmaschinen GmbH leitende Angestellte oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat- wenn: • DP Werkzeugmaschinen GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, • DP Werkzeugmaschinen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat, •schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind; sowie • DP Werkzeugmaschinen GmbH gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h. • Bei wesentlichen Pflichtverletzungen , welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder • Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“).
• Im Falle des XII.2.(d) dieser AGB- Verletzung von Kardinalpflichten- ist die Haftung von DP Werkzeugmaschinen GmbH allerdings bei nur Leichter Fährlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden beschränkt.
• Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Rechtsanwalt, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Bestellers und für die Lieferungen von DP Werkzeugmaschinen GmbH ist der Hauptsitz von DP Werkzeugmaschinen GmbH in Steinenberg/Rudersberg
2. Auf die vertraglichen Beziehungen zu dem Besteller kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
3. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz oder die Zweitniederlassung von DP Werkzeugmaschinen GmbH ausschließlicher Gerichtsstand, welche die Lieferung ausführt. DP Werkzeugmaschinen GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XIII. Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Gebrauchtmaschinen
1.) Gültigkeit Der Verkauf erfolgt nur an Gewerbetreibende. An Verbraucher im Sinne von § 13 BGB kann kein Verkauf erfolgen. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aufgrund nachträglicher Änderungen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Das gilt gegenüber einem Kaufmann oder ihm gemäß AGB gleichgestellten Vertragspartnern auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu dessen Bedingungen stillschweigen. Die Annahme unserer Lieferung und Leistungen zieht die Anerkennung unserer Bedingungen nach sich. Etwaige Änderungen einzelner Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.) Angebote Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angeben zu Typbezeich-nungen, Baujahr, technische Daten, Gewichten, Maß- und Raumangaben, Leistungen, Eigenschaften, festem und losem Zubehör usw. sind unverbindlich. Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen sie einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns außerhalb dieser Unterlagen. Nicht erfüllte Zusicherungen und nicht eingehaltene Garantien berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3.) Kundenschutz Jeder Interessent, dem wir an dritter Stelle eine Maschine zum Kauf oder zum Verkauf anbieten, sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu. Er verpflichtet sich, die Lieferanten- bzw. Kundenanschrift nicht an dritte Personen weiter zu geben und weder selbst noch über Dritte den Kaufgegenstand anders als über uns direkt zu erwerben bzw. zu veräußern, sowie jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch uns zu führen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung hat DP Werkzeugmaschinen GmbH einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen unserem Einkaufspreis und dem Angebotspreis. Alle sich weiter aus derartigen Geschäftsverbindungen bzw. Nach weisungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ebenfalls durch uns vermittelt und unterliegen den Voraussetzungen des Vorabsatzes.
4.) Aufträge Uns erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Sie gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und Rechnungserteilung als angenommen.
5.) Preise und Lieferung Die Preise verstehen sich ab Standort des Kaufobjektes zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersätze und ohne Skonto. Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Porto und Zoll sind vom Käufer zu tragen. Lieferungen von Gebrauchtmaschinen sind grundsätzlich vor Abholung zu bezahlen. Das Geld muss vor Abholung auf dem Firmenkonto von DP Werkzeug-maschinen GmbH gutgeschrieben sein. Bei der Lieferung von Neumaschinen sind mangels besonderer Vereinbarungen Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.) Vermittlungsgeschäfte Bei Vermittlungsgeschäften kommt nach Annahme eines Angebotes ein Vertrag unmittelbar zwischen Veräußerer und Käufer zustande. DP Werkzeugmaschinen GmbH übernimmt dabei keinerlei Gewährleistung hinsichtlich der verkauften Gegenstände. Der Veräußerer ist bei einem durch DP Werkzeugmaschinen GmbH vermittelten Verkauf verpflichtet, DP Werkzeugmaschinen GmbH mitzuteilen, zu welchen Konditionen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist DP Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, für die erbrachte Leistung eine Aufwandspauschale von 1000,-- Euro je vermitteltes Objekt in Rechnung zu stellen.
7.) Zahlungsverzug Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn der Kaufpreis nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum unserem Firmenkonto gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug ist DP Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 10% über den EZBZinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Verkäufer behält sich vor, im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vom Auftrag zurücktreten zu können.
8.) Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im verlängerten Eigentum der DP Werkzeugmaschinen GmbH. Die Fa. DP Werkzeugmaschinen GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels oder einer Ermächtigung, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware aus den Geschäftsräumen des Schuldners abtransportieren zu lassen. Die Transportkosten trägt der Käufer. Sämtliche Wa ren reisen ab Standort auf Gefahr und Rechnung des Empfängers. Die Gefahr geht auch dann ab Standort auf den Empfänger über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
9.) Gewährleistung Gebrauchtmaschinen oder Neumaschinen aus zweiter Hand werden grundsätzlich verkauft wie sie stehen oder liegen, in dem Zustand, in welchen sie sich befinden, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Unsere Haftung für offene und versteckte Mängel ist hier ausgeschlossen, wie auch jegliche Schadenersatzpflicht. Gebrauchtmaschinen gelten mit Bestellung nach Besichtigung vor Abholung, Verladung oder Demontagebeginn als bedingungs- gemäß abgenommen und genehmigt.
10.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von DP Werkzeugmaschinen GmbH. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
11.) Datenschutz DP Werkzeugmaschinen GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mit einer EDV-Anlage zu speichern und zu verarbeiten.
12.) Rechtswirksamkeit Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen verbindlich. In keinem Fall werden diese Bestimmungen durch Teile der AGB des Käufers ersetzt.